Bedeutung der Gesamtnoten im Staatsexamen:
| sehr gut | (14,00-18,00 Punkte) | eine besonders hervorragende Leistung |
| gut | (11,50-13,99 Punkte) | eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung |
| vollbefriedigend | (9,00-11,49 Punkte) | eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung |
| befriedigend | (6,50-8,99 Punkte) | eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht |
| ausreichend | (4,00-6,49 Punkte) | eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht |
Für die Richtigkeit der Berechnung der Noten der ersten juristischen Staatsprüfung wird keine Gewähr übernommen!